Satzung

 

Landesverband

Psychiatrie-Erfahrener Bremen e.V.

 

Eingetragen im Vereinsregister unter:  VR 5530 HB

 

Postanschrift:

Landesverband Psychiatrie-Erfahrener Bremen e.V.

Züricher Straße 40, 28325 Bremen

Telefon: 0421/40989347

 

Stand: 28.04.2019

 

                                           

§ 1  Name und Sitz

1.      Der Verband führt den Namen „Landesverband Psychiatrie-Erfahrener e.V.

2.      Er hat seinen Sitz in Bremen.

 

§ 2   Zweck und Ziele

1.)    Als Zusammenschluss von Psychiatrie-Erfahrenen in Bremen hat der Verein den Zweck:

a)      Die Interessen von Psychiatrie-PatientInnen und ehemaligen PatientInnen zu vertreten mit dem Ziel, nichtpsychiatrische Hilfsangebote entstehen zu lassen. Wo dies nicht möglich ist, ist das Ziel, eine andere, gewaltfreie Psychiatrie, in der die verfassungsrechtlich geschützte Würde des Menschen auch Psychiatrie-PatientInnen gegenüber geachtet wird und der sie als integraler Bestandteil der Gesellschaft angesehen werden.

b)      Den Erfahrungsaustausch untereinander durch Informations- und Fortbildungsveranstaltungen – auch international- und die regionale Selbsthilfearbeit zu fördern mit dem Ziel, das Selbstbewusstsein der Psychiatrie-Erfahrenen zu stärken bzw. zu stabilisieren und die Vorurteile gegenüber „Psychisch Kranken“ abzubauen.

c)      Gesundheitspolitisch zu wirken auf Orts-, Landes- und Bundesebene, inner- und außerhalb von psychiatrischen Einrichtungen und Hilfsvereinen.

 

2.)    Seine Aufgaben und Ziele sind demgemäß insbesondere durch Informations-, Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit sowie durch persönliche Unterstützung:

a)      Die Anliegen, Forderungen und Rechte der Psychiatrie-Erfahrenen in der politischen und allgemeinen Öffentlichkeit zur Geltung zu bringen. In diesem Sinne betreibt er Lobbyarbeit für die Menschen unseres Gemeinwesens.

b)      Netzwerke von Kontakt- und Informationsstellen zur Selbsthilfe zu fördern.

c)      Auf die gleichberechtigte Beteiligung der Psychiatrie-Erfahrenen an der Planung, Entwicklung und Realisierung von Maßnahmen, Einrichtungen o.ä. im Bereich der Psychiatrie hinzuwirken.

d)      Wege zum Verzicht auf jegliche staatliche und „therapeutische“ Gewaltanwendung zu initiieren.

e)      Zur Verbesserung der rechtlichen, sozialen und ökonomischen Stellung und Rehabilitation von Psychiatrie-PatientInnen und zum Abbau von Vorurteilen ihnen gegenüber beizutragen.

f)       Existenzsichernde und arbeitsfördernde Leistungen zu erwirken.

g)      Möglichkeiten zur Vorbeugung psychischer Krisen zu entwickeln.

h)      Über die Rechte von PatientInnen zu informieren und dazu beitragen, dass sie gewährt und wahrgenommen werden.

i)        Anlaufstelle für Beschwerden von PatientInnen zu sein und ihnen nötigenfalls juristische Hilfe zu vermitteln.

j)        Interessensvertreter zu sein für diejenigen, die durch psychiatrische Maßnahmen mundtot sind.

k)       Aufklärung und Information über Möglichkeiten, Grenzen und Risiken psychiatrischer Behandlung zu leisten.

l)        Eine/n Psychiatrie-Patienten-Beauftragte/n zu wählen; diese Position soll von ehemaligen PatientInnen bekleidet werden.

m)   Für die großzügige Entschädigung aller durch psychiatrische Behandlung Geschädigten einzutreten.

 

§ 3   Gemeinnützigkeit

1.)    Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung.

2.)    Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigt werden.

3.)    Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 4   Finanzierung

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erwirbt der Verband durch:

a)      Mitgliedsbeiträge

b)      Spenden

c)      Öffentlichen Zuwendungen

d)      Sonstige Zuwendungen

 

§ 5  Mitgliedschaft

1.      Mitglied des Verbandes kann jede natürliche Person werden, die Psychiatriepatientin oder Psychiatriepatient war oder ist und die Ziele des Verbandes bejaht und unterstützt.

2.      Der Antrag zur Aufnahme ist schriftlich an den jeweiligen Vorstand bzw. ein Vorstandsmitglied zu richten.

3.      Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand.

4.      Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages durch den Vorstand kann der/die Antragsteller/in innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ablehnung die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die darüber zu entscheiden hat.

5.      Der Landesverband Psychiatrie-Erfahrener Bremen e.V. gehört dem Bundesverband Psychiatrie-Erfahrener e.V. als Landesverband an. Die Mitglieder des LVPE Bremen e.V. sind gleichzeitig Mitglieder im Bundesverband Psychiatrie-Erfahrener e.V.  Wer einem der beiden Verbände beitritt, ist automatisch Mitglied in dem anderen Verband. Es ist nur ein Beitrag an jeweils einen der beiden Verbände zu entrichten.

6.      Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss:

a)      Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des jeweiligen Vorstandes erfolgen. Eine Beitragsrückerstattung findet nicht statt.

b)      Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es trotz Mahnung seinen Beitrag ohne Begründung länger als ein Jahr nicht bezahlt hat.

c)      Der Vorstand kann ferner ein Mitglied, dass den Zwecken des Verbandes zuwiderhandelt, mit sofortiger Wirkung ausschließen; er teilt den Ausschluss dem Mitglied schriftlich mit Begründung mit. Das betroffene Mitglied hat das Recht, gegen den Ausschluss Widerspruch einzulegen, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. 

 

§ 6  Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe einer Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung verabschiedet wird.

 

§ 7  Organe des Verbandes

Organe des Verbandes sind die Mitglieder-Versammlung und der Vorstand.

 

§ 8  Mitgliederversammlung

1.      Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

2.      Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn es das Verbandsinteresse erfordert, der Vorstand dies für nötig hält oder wenn die Einberufung von 25% der Verbandsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und Gründe verlangt wird.

3.      Der Vorstand bestimmt Zeit, Ort und Tagesordnung der Mitgliederversammlung. Die Tagesordnung kann von der Mitgliederversammlung erweitert werden.

4.      Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verband schriftlich angegebene Adresse gerichtet ist.

§ 9  Aufgaben der Mitgliederversammlung

1.      Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Verbandes und zuständig für alle Angelegenheiten, die in dieser Satzung nicht anderen Gremien zur Erledigung bzw. Beschlussfassung übertragen sind.

2.      Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

a)      Die Wahl des Vorstands.

b)      Die Festlegung der Aufgaben für das auf die Mitgliederversammlung folgende Jahr.

c)      Die Entgegennahme des Berichtes des Verbandes.

d)      Die Beschlussfassung des jährlichen Verbandshaushaltes, der vom Vorstand aufgestellt wurde.

e)      Die Wahl von zwei Rechnungsprüfern und die Genehmigung der Rechnungsprüfung.

f)       Die Entlastung des Vorstandes.

g)      Die Festlegung der Mitgliedsbeiträge durch eine Beitragsordnung.

h)      Die Entscheidung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Verbandes.

i)        Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Einspruchsfällen.

3.      Jedes Mitglied des Verbandes ist in der Mitgliederversammlung mit einer Stimme stimmberechtigt.

4.      Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

5.      Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorstand.

6.      Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in der die Beschlüsse der Versammlung und das Ergebnis der Abstimmungen festgehalten sind, die Niederschrift vom jeweiligen Versammlungsleiter zu bestätigen ist.

§ 10  Der Vorstand

1.      Der Vorstand setzt sich aus mindestens drei Mitgliedern zusammen;                        dem 1. Vorsitzenden oder der 1. Vorsitzenden, dem stellvertretender Vorsitzenden oder der stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister oder der Schatzmeisterin, und kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung um einen Schriftführer oder eine Schriftführerin und einen Beisitzer oder eine Besitzerin erweitert werden. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch 2 Mitglieder des Vorstandes. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Er wird von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen.

2.      Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.

3.       Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, muss innerhalb von drei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.

4.      Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 2/3 des Vorstandes anwesend sind. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der in der Vorstandssitzung anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

5.      Zur Erledigung besonderer Aufgaben kann der Verband Arbeitskreise und Projektgruppen einsetzen, in denen auch sachkundige Nicht-Mitglieder beratend mitwirken können.

6.      Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

 

§ 11  Aufgaben des Vorstandes

1.      Der Vorstand vertritt den Verband nach außen.

2.      Der Vorstand führt und koordiniert die Geschäfte des Verbandes. Er ist insbesondere zuständig für:

a)      Aufstellung und Abwicklung des Jahreshaushaltes und Feststellung der Jahresrechnungen.

b)      Verwaltung des Vereinsvermögens nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Geschäftsführung.

c)      Einstellung und Entlassung von hauptamtlichen MitarbeiterInnen.

d)      Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung.

e)      Aufnahme von Mitgliedern.

f)       Einladungen und Vorbereitung der Sitzungen des Vorstandes.

3.      Bei Eilbedürftigkeit können Beschlüsse des Vorstandes auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären.

 

§ 12  Geschäftsjahr

Ein Geschäftsjahr ist ein Kalenderjahr.

 

§ 13  Rechnungsprüfung

1.      Jährlich hat mindestens eine Kassen- und Rechnungsprüfung durch zwei Mitglieder zu erfolgen.

2.      Die RechnungsprüferInnen werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt und dürfen nicht dem Vorstand angehören.

3.      Die RechnungsprüferInnen erstatten ihren Bericht der Mitgliederversammlung.

 

§ 14  Satzungsänderungen

1.      Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von mindestens ¾ der anwesenden Mitglieder. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt waren.

2.      Satzungsänderungen, die von Gericht- oder Finanzbehörde aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Mitgliedern alsbald mitgeteilt werden.

 

 

§ 15  Auflösung

1.      Für den Beschluss, den Verband aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

 

2.      Bei Aufhebung oder Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall des mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecks fällt das Vermögen der EXPA e.V. in der Gröpelinger Heerstraße 246a, 28237 Bremen zu, die es unmittelbar und ausschließlich zu mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken mit ähnlichen Zielsetzungen zu verwenden hat.

 

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